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§ 1 Welche Versicherungsbedingungen gelten für den
Versicherungsschutz der Reise-Kranken- und der
Reisehaftpflicht-Versicherung für nach Deutschland einreisende
Besucher bei vorübergehenden Reiseaufenthalten (Incoming)?
1. Für die Reisehaftpflicht-Versicherung gelten die AVB der
Reisehaftpflicht-Versicherung, AVB RH 04.
2. Für die Reise-Krankenversicherung für Besucher in Deutschland
gelten die AVB der Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB RK 04)
zusammen mit der nachstehenden zusätzlichen Regelung von § 2, AVB
IC 04.
§ 2 Welche zusätzlichen Regelungen gelten für den
Versicherungsschutz der ELVIA Reise-Krankenversicherung während
eines Reiseaufenthalts in Deutschland?
1. Während eines vorübergehenden Reiseaufenthalts in Deutschland
bietet die ELVIA Versicherungsschutz, sofern der
Versicherungsvertrag spätestens innerhalb der ersten zwei Werktage
nach Einreise in Deutschland abgeschlossen und die Prämie gezahlt
wird. Zum Nachweis der Einreise sind Kopien der Einreisedokumente
oder die Flugtickets oder Fahrscheine vorzulegen.
2. Der Versicherungsschutz beginnt nach Zahlung der Prämie
innerhalb der vereinbarten Laufzeit frühestens mit dem Grenzübertritt
nach Deutschland und endet spätestens mit der Rückkehr in das
Heimatland.
3. Innerhalb Deutschlands werden ambulante ärztliche und zahnärztliche
Leistungen gem. § 2 AVB RK 04 höchstens mit dem 1,8-fachen Satz
der Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ, oder Gebührenordnung für
Zahnärzte, GOZ, vergütet; überwiegend medizinisch-technische
Leistungen werden höchstens mit dem 1,3-fachen Satz vergütet,
Laborleistungen höchstens mit dem 1,15-fachen Satz. Die Kosten
stationärer Behandlung laut § 2 Nr. 1 und 2 AVB RK 04 werden nach
dem jeweils geltenden Regelsatz der gebietszuständigen Allgemeinen
Ortskrankenkasse erstattet.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
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