Visum Versicherung - Versicherungsschutz für ausländische Besucher  Visa insurance - Special insurance for foreign visitors in Germany 

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Reise-Kranken- und Reisehaftpflicht-Versicherung für nach Deutschland einreisende Besucher
(Incoming) AVB IC 04

§ 1 Welche Versicherungsbedingungen gelten für den Versicherungsschutz der Reise-Kranken- und der Reisehaftpflicht-Versicherung für nach Deutschland einreisende Besucher bei vorübergehenden Reiseaufenthalten (Incoming)?
1. Für die Reisehaftpflicht-Versicherung gelten die AVB der Reisehaftpflicht-Versicherung, AVB RH 04.
2. Für die Reise-Krankenversicherung für Besucher in Deutschland gelten die AVB der Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB RK 04) zusammen mit der nachstehenden zusätzlichen Regelung von § 2, AVB IC 04.
 
§ 2 Welche zusätzlichen Regelungen gelten für den Versicherungsschutz der ELVIA Reise-Krankenversicherung während eines Reiseaufenthalts in Deutschland?
1. Während eines vorübergehenden Reiseaufenthalts in Deutschland bietet die ELVIA Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsvertrag spätestens innerhalb der ersten zwei Werktage nach Einreise in Deutschland abgeschlossen und die Prämie gezahlt wird. Zum Nachweis der Einreise sind Kopien der Einreisedokumente oder die Flugtickets oder Fahrscheine vorzulegen.
2. Der Versicherungsschutz beginnt nach Zahlung der Prämie innerhalb der vereinbarten Laufzeit frühestens mit dem Grenzübertritt nach Deutschland und endet spätestens mit der Rückkehr in das Heimatland.
3. Innerhalb Deutschlands werden ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen gem. § 2 AVB RK 04 höchstens mit dem 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ, oder Gebührenordnung für Zahnärzte, GOZ, vergütet; überwiegend medizinisch-technische Leistungen werden höchstens mit dem 1,3-fachen Satz vergütet, Laborleistungen höchstens mit dem 1,15-fachen Satz. Die Kosten stationärer Behandlung laut § 2 Nr. 1 und 2 AVB RK 04 werden nach dem jeweils geltenden Regelsatz der gebietszuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse erstattet.

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